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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.02.2018
Aktenzeichen: 10 K 1153/16

Schlagzeile:

Abzug einer zumutbaren Belastung bei beihilfefähigen Krankheitskosten ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Beamter, Beihilfe, Brille, Krankheitskosten, Sozialhilfe, Verfassungsmäßigkeit, Zahnimplantat, Zumutbare Belastung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch Krankheitskosten, die bei Beamten beihilfefähig wären (im Streitfall: Kosten für Zahnimplantat und Brille), bei anderen Steuerpflichtigen nicht ohne Kürzung um die zumutbare Belastung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Bitte beachten: Das FG Baden-Württemberg hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen Verfassungsverstoß verneint und die Revision nicht zugelassen. Der für außergewöhnliche Belastungen zuständige VI. BFH-Senat hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, VI R 18/19 (Aufnahme in die Datenbank am 19.7.2019)
Benachteiligt die Beschränkung der Absetzung "beihilfefähiger" Aufwendungen bei Krankheit, die nicht durch das sozialhilferechtliche Versorgungsniveau abgedeckt sind, auf den Betrag, der die zumutbare Belastung (§ 33 Abs. 1 EStG) übersteigt, die übrigen Steuerpflichtigen gegenüber öffentlichen Dienstnehmern in verfassungswidriger Weise?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33; EStG § 3 Nr 11; GG Art 3 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 5.2.2018 (10 K 1153/16)

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