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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.12.2018
Aktenzeichen: XI R 22/14

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2014
Aktenzeichen: 4 K 2374/10

Schlagzeile:

BFH präzisiert Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

Schlagworte:

Feststellungslast, Rechnung, Umsatzsteuer, vollständige Anschrift, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist.

2. Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals "vollständige Anschrift" ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich.

3. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
MwStSystRL Art. 226

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