Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.09.2018 |
Aktenzeichen: | I R 59/16 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2016 |
Aktenzeichen: | 1 K 1303/16 |
Schlagzeile: |
Änderung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen einer verdeckter Einlage
Schlagworte: |
Änderung, Berichtigung, Bescheidänderung, Einlage, Feststellungsbescheid, Körperschaftsteuer, Korrektur, Schwarzeinnahmen, Schwarzgeld, Steuerbescheinigung, Verdeckte Einlage, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 32a Abs. 2 KStG verlangt, dass gegenüber dem Gesellschafter ein Steuer- oder Feststellungsbescheid mit Rücksicht auf das Vorliegen einer verdeckten Einlage ergeht.
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters wegen der Erfassung von Schwarzeinnahmen und nicht hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage kann folglich die Änderung der an die Gesellschaft gerichteten Körperschaftsteuer- bzw. Feststellungsbescheide nach § 32a Abs. 2 KStG nicht rechtfertigen.
KStG § 32a Abs. 2