Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2018 |
Aktenzeichen: | IV R 35/16 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 78/15 |
Schlagzeile: |
Abschreibung bei Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung zum Bestandsvergleich
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Ausland, Bemessungsgrundlage, Bestandsvergleich, Betriebsvermögensvergleich, Bilanzierung, Fiktion, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Gewinn, Gewinnermittlung, Gewinnermittlungsart, Handelsschiff, Hinzurechnung, Kürzung, Restnutzungsdauer, Rückwechsel, Schiff, Teilwert, Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Wechsel
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue Abschreibungsbemessungsgrundlage; Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG erfasst auch Gewinn aus der eines Unterschiedsbetrags
1. Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.
2. Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 EStG unterfällt nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gemäß § 7 Satz 3 GewStG. Er kann daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um 80 % nach § 9 Nr. 3 Satz 3 GewStG gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 10/11).
EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nrn. 1 bis 3, Abs. 6, § 7 Abs. 1
GewStG § 7 Sätze 1 und 3, § 9 Nr. 3 Satz 3