Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.06.2018 |
Aktenzeichen: | VIII R 38/14 |
Schlagzeile: |
Ablaufhemmung bei Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Ablaufhemmung, Änderung, Beteiligungsquote, Betriebseinnahmen, Beweisrisiko, Buchung, Einkommensteuerbescheid, Festsetzungsverjährung, Gesellschafter, Gewinnausschüttung, Gewinnverteilung, Kapitalgesellschaft, Korrektur, Nachkalkulation, Schätzung, Steuerbescheid, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verfahrensrecht, vGA, Zuschätzung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zuschätzungen aufgrund einer Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen sind.
2. Lässt sich der Verbleib nicht gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten der Gesellschafter.
3. Die Finanzgerichte sind berechtigt, bei Prüfung der Rechtmäßigkeit eines infolge einer vGA gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters als Rechtsgrundlage für dessen Korrektur stattdessen die Regelung des § 32a Abs. 1 KStG heranzuziehen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung ist dann unter Anwendung der besonderen Ablaufhemmung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG zu prüfen.