Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.11.2018
Aktenzeichen: VI R 50/16

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.05.2016
Aktenzeichen: 7 K 716/13 E

Schlagzeile:

Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts

Schlagworte:

6b-Rücklage, Anschaffungskosten, Bilanzierung, Ersatzwirtschaftsgut, Fertigstellung, Herstellungskosten, Reinvestition, Reinvestitionsrücklage, Reinvestitionswirtschaftsgut, Rücklage, Übertragung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.

2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR).

AO § 163 Satz 1
EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 6b Abs. 1, § 6b Abs. 3 Satz 1, § 6b Abs. 3 Satz 2, § 6b Abs. 7, § 6c Abs. 1 Satz 1, § 6c Abs. 1 Satz 2
EStDV § 8b Satz 1, § 8b Satz 2 Nr. 1
FGO § 102

zur Suche nach Steuer-Urteilen