Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.11.2018 |
Aktenzeichen: | VI R 50/16 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.05.2016 |
Aktenzeichen: | 7 K 716/13 E |
Schlagzeile: |
Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts
Schlagworte: |
6b-Rücklage, Anschaffungskosten, Bilanzierung, Ersatzwirtschaftsgut, Fertigstellung, Herstellungskosten, Reinvestition, Reinvestitionsrücklage, Reinvestitionswirtschaftsgut, Rücklage, Übertragung, Veräußerungsgewinn
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Rücklage nach § 6b EStG darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden.
2. Ein Veräußerungsgewinn, der in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden ist, kann in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen erst in dem Zeitpunkt überführt werden, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts des anderen Betriebs vorgenommen wird (Bestätigung von R 6b.2 Abs. 8 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR).
AO § 163 Satz 1
EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 6b Abs. 1, § 6b Abs. 3 Satz 1, § 6b Abs. 3 Satz 2, § 6b Abs. 7, § 6c Abs. 1 Satz 1, § 6c Abs. 1 Satz 2
EStDV § 8b Satz 1, § 8b Satz 2 Nr. 1
FGO § 102