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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2018
Aktenzeichen: III R 25/18

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.12.2017
Aktenzeichen: 4 K 3336/17 Kg

Schlagzeile:

Besuch einer Missionsschule als Berufsausbildung

Schlagworte:

Berufsausbildung, Charakterbildung, Kindergeld, Missionsschule, Persönlichkeitsbildung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

1. Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss. In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahmen zweifelhaft ist, kommt diesem konkreten Bezug entscheidende Bedeutung zu.

2. Der Besuch einer nicht allgemeinbildenden Schule, der nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung i.S. des Leitbilds der Schule dient, stellt keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG dar.


EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2

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