Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2018 |
Aktenzeichen: | III R 25/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.12.2017 |
Aktenzeichen: | 4 K 3336/17 Kg |
Schlagzeile: |
Besuch einer Missionsschule als Berufsausbildung
Schlagworte: |
Berufsausbildung, Charakterbildung, Kindergeld, Missionsschule, Persönlichkeitsbildung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss. In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahmen zweifelhaft ist, kommt diesem konkreten Bezug entscheidende Bedeutung zu.
2. Der Besuch einer nicht allgemeinbildenden Schule, der nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung i.S. des Leitbilds der Schule dient, stellt keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG dar.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2