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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2018
Aktenzeichen: VIII R 39/15

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2015
Aktenzeichen: 4 K 1109/14 F

Schlagzeile:

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen

Schlagworte:

Anteilsveräußerung, einheitliche Feststellung, Gesonderte Feststellung, gesonderte und einheitliche Feststellung, Kapitaleinkünfte, Kapitalertragsteuer, Veranlagung, Verfahrensrecht, Vermögensverwaltung

Wichtig für:

st

Kurzkommentar:

1. Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A AO gemeinschaftlich erzielt.

2. Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gemäß § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden.

AO § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG § 20 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, § 32d Abs. 3, § 43 Abs. 5 Satz 1

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