Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.11.2018
Aktenzeichen: 1 K 1246/16

Schlagzeile:

Studienkosten können trotz Stipendium als Werbungskosten abziehbar sein

Schlagworte:

Aufstiegsstipendium, Ausbildungskosten, Bildung, Fortbildung, Lebensunterhalt, Stipendium, Student, Studienkosten, Studium, Werbungskosten, Zweitausbildung

Wichtig für:

Studenten

Kurzkommentar:

Zahlungen im Rahmen eines Stipendiums, die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt sind, mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Dies hat der 1. Senat des FG Köln entschieden.

Der Kläger erhielt für seine Zweitausbildung monatlich 750 Euro Aufstiegsstipendium aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Den Jahresbetrag zog das Finanzamt von den erklärten Studienkosten ab, die der Kläger als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend gemacht hatte.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hatte der Kläger überwiegend Erfolg. Der 1. Senat des FG Köln reduzierte die Anrechnung des Stipendiums um 70%. Die Stipendiumsleistungen würden nämlich sowohl für die Kosten der allgemeinen Lebensführung als auch zur Bestreitung von Bildungsaufwendungen gezahlt. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Der Senat ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Beteiligten haben die vom Senat zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof in München nicht eingelegt.

zur Suche nach Steuer-Urteilen