Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2019 |
Aktenzeichen: | XI R 21/17 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2017 |
Aktenzeichen: | 1 K 2634/15 U |
Schlagzeile: |
Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Schlagworte: |
Bauleistungen, Bauträger, Bauunternehmer, Bauvertrag, Korrektur, Leistungsempfänger, Nachforderung, Nachforderungsanspruch, Reverse Charge-Verfahren, Steuerschuldnerschaft, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Bauträger, Bauunternehmer, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. September 2018 V R 49/17; entgegen BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a).
2. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22. August 2013 V R 37/10 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanazamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17. Mai 2018 VII ZR 157/17, HFR 2018, 661).
UStG § 13b, § 17, § 27 Abs. 19
BGB § 133, § 157