Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.11.2018 |
Aktenzeichen: | II R 34/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.06.2015 |
Aktenzeichen: | 9 K 2384/09 |
Schlagzeile: |
Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Einkommensteuer, Einkommensteuerschulden, Einspruch, Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Steuerschulden
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die gegen den Erblasser festgesetzte Einkommensteuer kann auch dann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten gegen die Steuerfestsetzung Einspruch eingelegt hat und Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids gewährt wurde.
Hintergrund: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht.
Der Abzug als Nachlassverbindlichkeiten setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder – für die Einkommensteuer des Todesjahres – der Erblasser den Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, bereits verwirklicht hatte. Die Steuerschulden müssen darüber hinaus im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.
Hinweis:
Der BFH hat auch in seinem Urteil zur Zahl der Beschäftigten und der Lohnsummenregelung bei Holdinggesellschaften zur Rechtslage für Erwerbe bis einschließlich 6. Juni 2013 entschieden:
Bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft sind die Arbeitnehmer von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht, nicht einzubeziehen.
Normen:
ErbStG 2009 § 13a Abs. 1, § 13a Abs. 4
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
AO § 361