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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.10.2018
Aktenzeichen: III R 45/17

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.02.2017
Aktenzeichen: 10 K 1851/15

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bei Zahlung einer Unterhaltsrente

Schlagworte:

Haushalt, Kindergeld, Sachleistung, Unterhalt, Unterhaltsrente

Wichtig für:

Familien, Steuerberater

Kurzkommentar:

Zur Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG gehören nur regelmäßige monatliche Zahlungen. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z.B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

EStG § 64 Abs. 3 Satz 2

Hintergrund: Kindergeld wird nur an einen einzigen Kindergeldberechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Gewähren – wie im Streitfall – beide Elternteile eine Unterhaltsrente, so erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt (§ 64 Abs. 3 Satz 2 EStG). Bei der Frage, wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt, wirken sich daher weder Sachleistungen noch nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen aus.

Unter einer Rente werden allgemein regelmäßige Zahlungen verstanden, die jemand aus angelegtem Kapital, auf Grundlage von Rechtsansprüchen oder als freiwillige Zuwendung erhält. Daher sind einzelne Zahlungen, mit denen bestehender Unterhalts-, Sonder- oder Mehrbedarf abgedeckt wird oder die ohne konkreten Bedarf geleistet werden, bei der nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Denn einzelne Geldzuwendungen, z.B. für Krankheitskosten, Kfz-Reparaturen, Urlaub oder besondere Ausbildungskosten, fallen mangels Regelmäßigkeit nicht unter den Begriff einer Rente.

Unberücksichtigt bleiben auch regelmäßige Unterhaltszahlungen, die in größeren Zeitabständen als einem Monat geleistet werden. Sie können zwar als Rente verstanden werden, werden aber nicht gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB "monatlich im Voraus" geleistet.

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