Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.09.2018
Aktenzeichen: VIII R 3/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.06.2014
Aktenzeichen: 11 K 3859/12 F

Schlagzeile:

Keine steuerschädliche Verwendung eines über eine Lebensversicherung abgesicherten Darlehens bei der Gewährung eines zinslosen Darlehens

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Darlehen, Kapitalvermögen, Lebensversicherung, Steuerschädliche Verwendung, Werbungkosten, Zinsloses Darlehen

Wichtig für:

Kapitalanleger, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 27. März 2007 VIII S 23/06 sowie zum Senatsurteil vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06).

EStG 2004 § 10 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 6
AO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2
§ 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO

Hintergrund: Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, waren nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden.


Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder Buchst. b EStG 2004 erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG 2004 abgezogen werden können.

Nicht steuerschädlich i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 sind Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungkosten oder Betriebsausgaben führen können.

zur Suche nach Steuer-Urteilen