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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2018
Aktenzeichen: III R 22/17

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.08.2017
Aktenzeichen: 3 K 259/17

Schlagzeile:

Beginn der Gebäudeherstellung im Investitionszulagenrecht

Schlagworte:

Bauausführung, Erstinvestition, Gebäude, Herstellung, Investitionszulage, Leistungsvertrag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.

InvZulG 2010 § 4 Abs. 2 Satz 5
HOAI 2009 § 3 Abs. 4 Nr. 8

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 InvZulG 2010 konnte für die Anschaffung und die Herstellung neuer beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben eines begünstigten Betriebs im Fördergebiet gehören, eine Investitionszulage gewährt werden.

Die Höhe der Zulage hing u.a. davon ab, in welchem Jahr ein Investor mit dem Erstinvestitionsvorhaben begonnen hat. Lag der Beginn im Jahr 2011, so belief sich die Zulage für unbewegliche Wirtschaftsgüter auf 7,5 % und für bewegliche Wirtschaftsgüter auf 15 %, sofern der Betrieb die KMU-Begriffsdefinition erfüllte.

Der Beginn eines Erstinvestitionsvorhabens, das sich aus mehreren Einzelinvestitionen zusammensetzt, ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2010 der Zeitpunkt, zu dem mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern ist dies der Zeitpunkt der Bestellung, bei der Herstellung der Zeitpunkt, zu dem mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Abweichend hiervon fingiert § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 für den Fall der Gebäudeherstellung den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten als Herstellungsbeginn.

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