Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 1658/18 |
Schlagzeile: |
Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags bei unterbliebener Hinzurechnung
Schlagworte: |
Änderung, Hinzurechnung, Investitionsabzugsbetrag, Korrektur, Rückgängigmachung, Rückwirkung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Ein Investitionsabzugsbetrag ist auch dann im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Abzugsbetrags aber unterblieben ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision beim Bundesfinanzhof lautet X R 11/19.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 11/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2019)
Erfasst § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG in der seit 2008 maßgeblichen Fassung (Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags) auch solche Fälle, in denen das begünstigte Wirtschaftsgut zwar angeschafft, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG aber unterblieben ist?
Enthält § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG eine spezielle, eigenständige Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, den Investitionsabzugsbetrag bei allen erdenklichen Sachverhaltsvarianten rückwirkend zu korrigieren?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7g Abs 3 S 1; EStG § 7g Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 26.2.2019 (3 K 1658/18)