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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.01.2019
Aktenzeichen: VI R 52/16

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2016
Aktenzeichen: 8 K 2822/14 E

Schlagzeile:

Einzug des Milchlieferrechts nach Beendigung des Pachtvertrags

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Betriebsvermögen, Buchwert, Garantiemenge, Grund und Boden, Landesreserve, Milch, Milch-Garantiemengen-Verordnung, Milchlieferrecht, Milchquotenverordnung, Pacht, Verlust

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Wird ein Teil des Milchlieferrechts unentgeltlich zu Gunsten der Landesreserve eingezogen, sind die anteilig auf diese Menge entfallenden Anschaffungskosten auszubuchen.

2. Ist das eingezogene Milchlieferrecht mit dem abgespaltenen Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG bilanziert, werden die anteiligen Anschaffungskosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, von dem sie sich ursprünglich abgespalten hatten, wieder zugerechnet.

3. Ist der Grund und Boden, von dem sich der Buchwert des Milchlieferrechts ursprünglich abgespalten hatte, nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden, ist der durch die Einziehung entstandene Verlust gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

EStG § 55 Abs. 1 und Abs. 6
Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3

Hintergrund: Bei dem mit der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 25. Mai 1984 (BGBl I 1984, 720) eingeführten Milchlieferrecht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) um ein vom Grund und Boden abgespaltenes selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut.

Die Abspaltung des Milchlieferrechts von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden hat zur Folge, dass die Anschaffungskosten des Grund und Bodens zum Teil dem Milchlieferrecht zuzuordnen sind. Dazu sind grundsätzlich die tatsächlichen Anschaffungskosten oder der diese ersetzende Pauschalwert gemäß § 55 Abs. 1 EStG (fiktive Anschaffungskosten) im Verhältnis der am Tag der Ausfertigung der MGV (25. Mai 1984) für das Milchlieferrecht einerseits und den nackten Grund und Boden andererseits erzielbaren örtlichen Marktpreise aufzuteilen. An dieser Rechtsprechung hat der IV. Senat des BFH trotz erheblicher Kritik festgehalten). Auch der VI Senat hält an dieser Rechtsprechung fest, zumal die Milchlieferrechte mit dem Ablauf der Befristung zum 31. März 2015 weggefallen sind.

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