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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2018
Aktenzeichen: I R 47/16

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2016
Aktenzeichen: 1 K 1345/13

Schlagzeile:

Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG

Schlagworte:

AStG, Außensteuergesetz, Bestandskraft, Bindungswirkung, Ergänzungsbescheid, Feststellungsbescheid, Hinzurechnung, Steuerpflicht, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die in einem Feststellungsbescheid i.S. des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes (AStG) enthaltene Regelung, dass Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter gemäß § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig sind, ist für die Steuerfestsetzung des unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters bindend (§ 182 Abs. 1 AO).

Bei Bestandskraft des Feststellungsbescheids kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Hinzurechnung dieser Einkünfte unionsrechtlichen Grundfreiheiten widerspricht. Ein Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) mit einem solchen Feststellungsgegenstand kommt nicht in Betracht.

2. Diese Bindungswirkung verstößt nicht ihrerseits gegen Unionsrecht.

AStG § 7, § 18
AO § 179 Abs. 3, § 182 Abs. 1

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