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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.02.2019
Aktenzeichen: 15 K 855/18

Schlagzeile:

Keine Anwendung der Fünftelregelung bei Auszahlung des Rückkaufwertes einer Rentenversicherung

Schlagworte:

Altersvorsorge, atypisch, Betriebliche Altersvorsorge, Fünftelregelung, Kapitalauszahlung, Kapitalwahlrecht, Kündigung, Rentenversicherung, Rückkaufwert, Tarifbegünstigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, die aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags vorgenommen wurde, ist nicht nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern.

Die Kapitalauszahlung stellt sich nach Auffassung des FG Köln nicht als atypisch dar. Sie sei vielmehr von Anfang an vertragsmäßig vorgesehen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist vom Steuerpflichtigen beim Bundesfinanzhof eingelegt worden. In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:

BFH Anhängiges Verfahren, X R 7/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2019)
Ist eine Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung infolge einer unabwendbaren Kündigung anders zu würdigen als ein bei regulärer Beendigung der Ansparphase ausgeübtes Kapitalwahlrecht?
Ist bei Altersvorsorgeverträgen auch auf persönliche Beweggründe, die zur Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder einer Kündigung geführt haben, abzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 22 Nr 5; EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 4
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 14.2.2019 (15 K 855/18)

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