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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.01.2019
Aktenzeichen: II R 19/16

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.2015
Aktenzeichen: 3 K 3097/14

Schlagzeile:

Bewertungsrechtlicher Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Schlagworte:

Abbruch, Abbruchverpflichtung, Bewertung, Feststellungslast, Gebäude, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Prognose

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ob der Nichtabbruch eines Gebäudes trotz Abbruchverpflichtung voraussehbar ist, ist anhand des Verhaltens der am konkreten Miet- oder Pachtvertragsverhältnis Beteiligten zu beurteilen. Auch das Verhalten der Rechtsvorgänger oder der Beteiligten vergleichbarer Miet- oder Pachtverhältnisse kann bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden.

2. Für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs sind die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt maßgeblich. Seit Vertragsschluss eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

3. Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die für einen Nichtabbruch des Gebäudes bei Vertragsende sprechen. Lassen sich solche Tatsachen nicht hinreichend sicher feststellen, ist der Abschlag zu gewähren.

BewG § 94 Abs. 3 Satz 3

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