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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.04.2019
Aktenzeichen: IV R 1/17

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.2016
Aktenzeichen: 4 K 98/15 4 K 98/15

Schlagzeile:

Besteuerung der offenen Rücklagen beim Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Schlagworte:

Einlage, Fiktive Einlage, Formwechsel, Gesamthandsvermögen, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Rücklage, Sondergewinn, Umwandlungssteuergesetz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Fiktive Einlage nach § 5 Abs. 2 UmwStG ins Gesamthandsvermögen

Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.

UmwStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 7 Satz 1, § 9, § 18 Abs. 2 Satz 2
EStG § 7g

Hintergrund: Im Fall des Formwechsels von einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft nach § 7 Satz 1 UmwStG bei nach § 5 Abs. 2 UmwStG fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln.

Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist dem Anteilseigner ungeachtet dessen, ob für ihn ein Übernahmeergebnis nach § 4 Abs. 4 UmwStG zu ermitteln ist, nach § 9 Satz 1, § 7 Satz 1 UmwStG der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 KStG, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Zweck der Zurechnung nach § 7 UmwStG ist es, das deutsche Besteuerungsrecht an den offenen Gewinnrücklagen der bisherigen Kapitalgesellschaft auch gegenüber solchen Anteilseignern, bei denen ein Übernahmegewinn i.S. von § 4 Abs. 4 UmwStG nicht in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden könnte, sicherzustellen. Die Vorschrift fingiert zu diesem Zweck eine Totalausschüttung an die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, weil Gewinnrücklagen nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft zu Eigenkapital der Gesellschaft werden, das die Gesellschafter ohne ertragsteuerliche Belastung entnehmen können.

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