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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.03.2019
Aktenzeichen: VIII B 129/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2018
Aktenzeichen: 10 K 3355/16 F, U

Schlagzeile:

Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier

Schlagworte:

Betriebsaufgaben, Firmenfeier, Herrenabend, Kanzleifest, Schätzung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen.

2. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests (sog. Herrenabend) Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder abschließend beurteilen lässt, welche der eingeladenen Personen auf der Feier tatsächlich erschienen sind, noch aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

Hintergrund: Nach dem vom FG eingenommenen und maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt waren die Betriebsausgaben zu schätzen, weil der Anteil der zweifelsfrei betrieblich veranlassten Aufwendungen angesichts der Unsicherheiten, welche der Eingeladenen tatsächlich erschienen waren und bei welchen der eingeladenen Mandanten und Geschäftskontakte eine überwiegend private Veranlassung ausschlaggebend war, nicht eindeutig quantifiziert werden konnte.

Für die Feststellung, dass viele der Mandanten und Geschäftskontakte aus persönlicher Verbundenheit eingeladen wurden, hat sich das FG entscheidend auf die persönliche Anrede dieser Gäste in den Einladungen gestützt. Angesichts dieser Feststellungen stellte die unzutreffende Begründung des FG, die eingeladenen Persönlichkeiten aus dem Bereich der Verwaltung, Politik, des öffentlichen Lebens und der Vereine seien aus privaten Motiven eingeladen worden, worauf aus den fehlenden Compliance-Gestattungen zu schließen sei, nur eine zusätzliche Hilfserwägung dar.

Es kam für die Annahme einer Schätzungsbefugnis und die Höhe der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen vom Standpunkt des FG angesichts des geringen Umfangs dieser Gäste nicht entscheidend darauf an, ob diese Gäste aus überwiegend persönlichen oder beruflichen Gründen eingeladen worden waren.

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