Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2019 |
Aktenzeichen: | VI R 47/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.04.2016 |
Aktenzeichen: | 8 K 309/15 |
Schlagzeile: |
Wiederaufforstungskosten bei vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Forstwirtschaft, Holznutzung, Pauschale, Wiederaufforstung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, gilt allein § 51 EStDV i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011.
Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen.
EStG § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2
EStDV a.F. § 51 Abs. 2 und 3
EStDV n.F. § 51 Abs. 4
Hintergrund: Gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. (Betriebs-)Ausgaben sind gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Nach § 51 Abs. 1 und 2 EStDV a.F. kann bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind und den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln, zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pauschsatz - wenn das Holz auf dem Stamm verkauft wird - von 40 % der Einnahmen aus der Holznutzung abgezogen werden. Macht der Steuerpflichtige von dem pauschalen Betriebsausgabenabzug Gebrauch, sind nach § 51 Abs. 3 EStDV a.F. die Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr der Holznutzung einschließlich der Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten.