Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.02.2019 |
Aktenzeichen: | X R 29/16 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2015 |
Aktenzeichen: | 5 K 10235/13 |
Schlagzeile: |
Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes
Schlagworte: |
Doppelbestrafung, Erfüllungsgehilfe, Geldbuße, Rentenbezugsmitteilung, Software, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verspätungsgeld
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ob eine mitteilungspflichtige Stelle die verspätete Übermittlung gemäß § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG nicht zu vertreten hat, ist anhand des auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Sorgfaltsmaßstabs zu beurteilen.
2. Ein Softwareunternehmer ist als Erfüllungsgehilfe der mitteilungspflichtigen Stelle anzusehen, wenn er eine individualisierte Software im Hinblick auf die konkrete Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen schuldet.
3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber auch eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird.
4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
EStG § 22a, § 50f
BGB § 276 Abs. 1, Abs. 2, § 278 Satz 1
GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 3
Hinweis: Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17.