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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.02.2019
Aktenzeichen: III R 20/18

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2018
Aktenzeichen: 8 K 3180/16 Verk

Schlagzeile:

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von land- oder forstwirtschaftliche Sattelzugmaschinen

Schlagworte:

Aufbauart, Fahrzeugklasse, Fahrzeugpapier, Grundlagenbescheid, Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Land- und Forstwirtschaft, LOF-Sattelzugmaschine, Sattelzugmaschine, steuerbefreiung, VerkehrStÄndG, Verkehrsteueränderungsgesetz, Zugmaschine, Zulassung, Zulassungsbehörde

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Leitsätze des Bundesfinanzhofs:

1. Seit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Verkehrsteueränderungsgesetz - VerkehrStÄndG) vom 5. Dezember 2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar.

2. Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative KraftStG sind Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer nicht befreit, wenn sie von der Zulassungsbehörde als "Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 88), oder "LOF-Sattelzugmaschine" (Fahrzeugklasse 90) zugelassen wurden.

KraftStG § 3 Nr. 7

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