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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2019
Aktenzeichen: 6 K 206/18

Schlagzeile:

Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes

Schlagworte:

Arbeitgeber, Bahamas, DBA Zypern, Doppelbesteuerung, Freistellung, Geschäftsleitung, Kapitän, Nichtselbständige Tätigkeit, Schiff, Seeschiff, unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, Zypern

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der nichtselbständigen Tätigkeit, die an Bord eines Seeschiffes erzielt wurden, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen seinen Sitz auf Zypern hat


Leitsätze:

1. Nach der Regelung in Art. 14 Abs. 4 DBA Zypern, welche durch die Protokollerklärungen konkretisiert wurde, steht nur Zypern das Besteuerungsrecht zu, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, also des Arbeitgebers, nach dem Arbeitsvertrag auf Zypern befindet. Die Maßgeblichkeit des Arbeitsgebers folgt aus der Protokollerklärung zu Art. 14. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst internationalen See- oder Luftverkehr betreibt. Damit unterscheidet sich die Rechtslage des Streitjahres von der Rechtslage bis einschließlich 2011.

2. Das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018, BStBl I 2018, 643 Tz. 8.2.5, wonach Arbeitgeber im Sinne des Art. 14 DBA nur derjenige sein kann, der eigenständig den Schiffsverkehr betreibt, legt das DBA Zypern nach Auffassung des Senats unzutreffend aus und ist für das Gericht nicht bindend.

3. Die Voraussetzungen von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen vor, wenn in den Fällen, in denen das Schiff, auf dem der Steuerpflichtige beschäftigt ist, nicht auf Zypern registriert ist, eine Besteuerung auf Zypern nur dann durchgeführt wird, wenn ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt auf Zypern vorliegt. Nach dem Recht Zyperns ist die Heuer für die Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf Zypern registriert sind, für unbeschränkt wie für beschränkt steuerpflichtige Seeleute grundsätzlich steuerfrei (Art. 55 Merchant Shipping Law 2010). Ist das Schiff nicht auf Zypern registriert, werden nur beschränkt steuerpflichtige Seeleute mit ihrer Heuer auf Zypern nicht besteuert, während auf Zypern unbeschränkt steuerpflichtige Person mit diesen Vergütungen steuerpflichtig sind.

4. Gegen die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG spricht nicht, dass die steuerrechtlichen Regelungen, die auf Zypern bestehen und auf die § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG tatbestandlich Bezug nimmt, eine Differenzierung danach vornehmen, wo das Schiff registriert ist. Der Gericht ist nicht davon überzeugt, dass diese steuerrechtlichen Regelungen Zyperns unionsrechtswidrig sind; insbesondere liegt keine Verletzung der Grundfreiheiten vor.

Normen: EStG § 50d Abs. 9, DBA Zypern Art. 14 Abs. 4, AEUV Art. 45 ff.

Hintergrund: Das FG Hamburg hat sich mit der Besteuerung der Einkünfte eines Kapitäns befasst, der auf einem auf den Bahamas registrierten Schiff eines zypriotischen Schifffahrtsunternehmens tätig war. Das DBA Zypern weist das alleinige Besteuerungsrecht Zypern zu, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens auf Zypern befindet. Nach zypriotischem Recht (Merchant Shipping Law 2010) sind die Einkünfte aus der Tätigkeit an Bord von in Zypern registrierten Schiffen grundsätzlich steuerfrei, und zwar für beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtige Seeleute. Ist das Schiff dagegen nicht in Zypern registriert, sind nur die beschränkt steuerpflichtigen Seeleute in Zypern insoweit nicht steuerpflichtig. Im Streit stand die Frage, ob die zypriotischen Regelungslage, die zwischen in Zypern und anderweitig registrierten Schiffen unterscheidet, gegen Unionsrecht verstößt, und zwar als Vorfrage für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG, der seinerseits dem Bundesverfassungs-gericht zur Prüfung vorliegt.

Im Streitfall übte ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitän seine Tätigkeit auf einem auf den Bahamas registrierten Seeschiff aus. Der Arbeitgeber hatte seinen Sitz auf Zypern. Nach der im Streitjahr 2012 geltenden Fassung von Art. 14 Abs. 4 des DBA Zypern i.V. mit der entsprechenden Protokollerklärung werden Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens, d.h. des Arbeitgebers, befindet. Die Einkünfte des Klägers waren danach entsprechend Art. 22 Abs. 2 DBA Zypern in Deutschland nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

Allerdings sieht § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Vermeidung sog. weißer Einkünfte vor, dass ungeachtet der abkommensrechtlichen Freistellung eine Besteuerung im Inland erfolgen kann, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt: Nach zypriotischem Recht ist die Heuer für die Tätigkeit auf in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, während die Tätigkeit auf nicht in Zypern registrierten Schiffen, im Streitfall auf den Bahamas, nur bei beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten nicht besteuert wird.

In rechtlicher Hinsicht bestand das Problem, dass die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Vorlage des 1. Senat des BFH (vom 20. August 2014 I R 86/13) dem BVerfG vorliegt (2 BvL 21/14). Insoweit ist der angegriffene Bescheid während des Verfahrens gem. § 165 AO für vorläufig erklärt worden. Ansonsten stritten die Beteiligten um die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung, die zwischen der Schiffsregistrierung in Zypern und außerhalb Zyperns differenziert, als Vorfrage für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Der 6. Senat des FG Hamburg hat die Unionsrechtswidrigkeit der zypriotischen Regelung verneint, aber die Revision zugelassen.

Die vom FG zugelassene Revision ist eingelegt worden. Sie ist beim Bundesfinanzhofs (BFH) anhängig unter dem Aktenzeichen I R 28/19.

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