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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2019
Aktenzeichen: VI R 6/17

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.11.2016
Aktenzeichen: 9 K 130/16

Schlagzeile:

Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

Schlagworte:

Befristung, Entfernungspauschale, Erste Tätigkeitsstätte, Pendlerpauschale, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten, Verpflegungspauschale, Werbungskosten, Zuordnung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG zu einer ersten Tätigkeitsstätte nicht in Betracht.

2. War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des Dienstverhältnisses.

3. Wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist daher auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Erfolgt während der Befristung eine Zuordnung zu einer anderen Tätigkeitsstätte, stellt letztere keine erste Tätigkeitsstätte mehr dar, weshalb ab diesem Zeitpunkt wieder die Dienstreisegrundsätze Anwendung finden. Damit war der Kläger erfolgreich. Der BFH bestätigte die Klagestattgabe durch das Finanzamt, so dass dem Kläger Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer zustehen.

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