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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2019
Aktenzeichen: VIII R 26/16

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.08.2016
Aktenzeichen: 2 K 3950/14 G

Schlagzeile:

Rentenberater sind gewerblich tätig

Schlagworte:

Aufsichtsratsmitglied, Ausbildung, Beratung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerblichkeit, Katalogberuf, Rechtsanwalt, Rechtsdienstleistungsregister, Rentenberater, Sonstige selbständige Tätigkeit, Steuerberater, Testamentsvollstrecker, Vergleichbarkeit, Vermögensverwalter, Vermögensverwaltung, Zulassung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

1. Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit.

2. Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, § 15 Abs. 2
GewStG § 2 Abs. 1

Hintergrund: Rentenberater sind nicht freiberuflich i.S.d. § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Mai 2019 - VIII R 2/16 und VIII R 26/16 entschieden hat. Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt bestätigt. Es fehle – so der BFH - an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend ist.

Hinweis: Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7.5.2019 VIII R 2/16

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