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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2019
Aktenzeichen: IX R 36/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2017
Aktenzeichen: 12 K 1832/16 E

Schlagzeile:

Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen sind auch bei einer Umschuldung keine Werbungskosten

Schlagworte:

Fremdwährungsdarlehen, Kursverlust, Schuldzinsen, Umschuldung, Vermietung, Werbungskosten

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Hinweis: Der Mehr¬aufwand gehört - so wie auch Tilgungsleistungen - zur nicht steuerbaren Vermögensebene.

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