Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2019 |
Aktenzeichen: | IX R 36/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.09.2017 |
Aktenzeichen: | 12 K 1832/16 E |
Schlagzeile: |
Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen sind auch bei einer Umschuldung keine Werbungskosten
Schlagworte: |
Fremdwährungsdarlehen, Kursverlust, Schuldzinsen, Umschuldung, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Hinweis: Der Mehr¬aufwand gehört - so wie auch Tilgungsleistungen - zur nicht steuerbaren Vermögensebene.