Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.12.2018 |
Aktenzeichen: | 8 K 2175/15 |
Schlagzeile: |
Rabattfreibetrag für nicht am freien Markt erhältliche Sondertickets
Schlagworte: |
Deutsche Bahn AG, Lohnsteuer, Rabattfreibetrag, Ruhestandsbeamte
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Voraussetzungen des Rabattfreibetrags gemäß § 8 Abs. 3 EStG sind erfüllt, wenn die Deutsche Bahn AG ihren ehemaligen Mitarbeitern vergünstigte Tickets gewährt, die nicht am freien Markt erhältlich sind.
Hintergrund: Hinsichtlich der Frage, ob eine Dienstleistung vom Arbeitgeber überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer erbracht wird, ist laut Hessischem FG auf die Beförderung abzustellen, nicht auf die Tickets. Die Finanzämter müssen daher den Rabattfreibetrag auch bei Sondertickets für Mitarbeiter gewähren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist vom Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.
In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 7/19 (Aufnahme in die Datenbank am 18.4.2019)
Erfüllt die Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG in Form des TagesTickets M Fern F bzw. M Fern Zu (hier: für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens) die Voraussetzungen des Rabattfreibetrages gemäß § 8 Abs. 3 EStG, insbesondere ist hinsichtlich der Frage, ob die Fahrvergünstigung vom Arbeitgeber nicht überwiegend den eigenen Arbeitnehmern gewährt wird, auf die Fahrkarte oder die Beförderungsleistung abzustellen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 8 Abs 3; EStG § 19
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 5.12.2018 (8 K 2175/15)