Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2019 |
Aktenzeichen: | 5 K 280/18 |
Schlagzeile: |
Umsatzbesteuerung eines nach seiner Satzung mildtätigen Vereins
Schlagworte: |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Kleinunternehmer, Legitimation, Mildtätigkeit, Prozessbevollmächtigter, Rechtsschutzbedürfnis, Satzung, Umsatzgrenze, Umsatzsteuer, Verein
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann trotz Bestreiten der Legitimation des Gerichts durch den Prozessbevollmächtigte gegeben sind.
2. Keine Behandlung als Kleinunternehmer bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr.
3. Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei nicht gemeinnützigem Handeln
Art 19 Abs 4 GG
§ 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005
§ 19 UStG 2005,
UStG VZ 2013
Das Niedersächsische Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen X B 67/19.