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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.07.2019
Aktenzeichen: 5 K 280/18

Schlagzeile:

Umsatzbesteuerung eines nach seiner Satzung mildtätigen Vereins

Schlagworte:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Kleinunternehmer, Legitimation, Mildtätigkeit, Prozessbevollmächtigter, Rechtsschutzbedürfnis, Satzung, Umsatzgrenze, Umsatzsteuer, Verein

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann trotz Bestreiten der Legitimation des Gerichts durch den Prozessbevollmächtigte gegeben sind.

2. Keine Behandlung als Kleinunternehmer bei Überschreiten der Umsatzgrenze im Vorjahr.

3. Keine Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei nicht gemeinnützigem Handeln

Art 19 Abs 4 GG
§ 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 2005
§ 19 UStG 2005,
UStG VZ 2013

Das Niedersächsische Finanzgericht hat keine Revision zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichen X B 67/19.

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