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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2019
Aktenzeichen: IV R 19/16

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2016
Aktenzeichen: 15 K 317/12

Schlagzeile:

In der Vergangenheit unterlassene Einlage ist nicht über formellen Bilanzenzusammenhang erfolgswirksam nachholbar

Schlagworte:

Bilanzberichtigung, Bilanzenzusammenhang, Bilanzierung, Einlage, Formeller Bilanzenzusammenhang, Lästiger Gesellschafter, Nachholung, Personengesellschaft, Sonderbetriebsausgaben

Wichtig für:

Personengesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Werden Sonderbetriebsausgaben, die aus privaten Mitteln bestritten worden sind, im Jahr der Entstehung des Aufwands nicht berücksichtigt, kommt eine erfolgswirksame Nachholung in einem Folgejahr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs nicht in Betracht.


GewStG § 7, § 10a, § 35b Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 10
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Satz 1, § 127
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1, § 266 Abs. 3 A

Hintergrund: Im Rahmen der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs sind fehlerhafte Bilanzansätze aus der Vergangenheit in späteren Veranlagungszeiträumen zu berichtigen.

Der Steuerpflichtige darf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.

Bilanzierungsfehler sind grundsätzlich und vorrangig in der Bilanz des Wirtschaftsjahres zu berichtigen, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist. Liegt für das Jahr, in dem es zu der fehlerhaften Bilanzierung gekommen ist, bereits ein Steuerbescheid vor, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist.

Nach diesen Grundsätzen kam im Streitfall die Berücksichtigung der streitbefangenen Anwaltskosten im Streitjahr nicht in Betracht. Die bilanzielle Behandlung der streitigen Anwaltskosten durch die Klägerin im Jahr 2008 war zwar fehlerhaft. Dies hat sich jedoch zum Ende des Wirtschaftsjahres 2008 nicht in einem fehlerhaften Bilanzposten niedergeschlagen.

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