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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2019
Aktenzeichen: VI R 36/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.05.2017
Aktenzeichen: 11 K 4108/14

Schlagzeile:

Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Schlagworte:

Abendessen, Arbeitslohn, Aufmerksamkeiten, Brötchen, Frühstück, Heißgetränk, Lohnsteuer, Mahlzeit, Mittagessen, Sachbezugswert, Sozialversicherungsentgeltverordnung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks

1. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

2. Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.

EStG § 8 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 6, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SvEV § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 Abs. 6 Satz 1

Hintergrund: Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.

Dem folgte der BFH nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.

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