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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.05.2019
Aktenzeichen: 15 K 736/16 F

Schlagzeile:

Keine Bildung einer Pensionsrückstellung trotz arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit eines Widerrufsvorbehalts

Schlagworte:

Arbeitsrecht, Direktzusage, Entgeltumwandlung, Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Vorbehalt, Widerrufsvorbehalt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein Vorbehalt, mit dem der Arbeitgeber einseitig die Höhe einer Pensionszusage abändern kann, steht der Bildung einer Pensionsrückstellung entgegen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorbehalt arbeitsrechtlich unwirksam ist.

Hintergrund: Die Klägerin führte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter ein. Die Klägerin war berechtigt, ihr Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie hatte das Recht, die zugrunde liegende Transformationstabelle und den Zinssatz einseitig zu ersetzen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Pensionsrückstellung (§ 6a EStG) in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht erfüllt seien. Den Arbeitnehmern sei kein der Höhe nach eindeutiger Rechtsanspruch auf einen bestimmten Versorgungsbetrag eingeräumt worden. Der Klägerin sei ein steuerschädlicher Vorbehalt i.S.d. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG eingeräumt worden.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie zu Recht Pensionsrückstellungen gebildet habe. Ihre Befugnis, die Tranformationstabelle und den Zinssatz zu ändern, stelle keinen steuerschädlichen Vorbehalt dar. Diese Regelung sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehnmer unwirksam. Ein unwirksamer Vorbehalt könne einer Pensionsrückstellung nicht entgegenstehen.

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht berechtigt gewesen sei, eine Pensionsrückstellung zu bilden. Die Klägerin habe in den Streitjahren die Möglichkeit gehabt, das Leistungsversprechen an geänderte Umstände anzupassen. Sie habe die Pensionsanwartschaft der Arbeitnehmer einseitig mindern können.

Dieser Vorbehalt stehe der Bildung einer Pensionsrückstellung auch entgegen, wenn er in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht wirksam bzw. nicht durchsetzbar sein sollte. Arbeitsrechtlich seien Widerrufsvorbehalte nur noch nach billigem Ermessen zulässig; eine Änderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei regelmäßig kein Grund, sich von einer übernommenen Zahlungspflicht zu lösen. Diese arbeitsrechtliche Rechtslage könne nicht in das Steuerrecht übertragen werden. Der Gesetzeswortlaut des § 6a EStG sei eindeutig; demnach sei lediglich der Wortlaut der Zusage maßgeblich. Bleibe dem Arbeitgeber die Ausübung freien Ermessens möglich, sei die Abrede steuerschädlich, auch wenn sie arbeitsrechtlich unwirksam sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist vom Steuerpflichtigen beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:

BFH Anhängiges Verfahren, IV R 21/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2019)
Erfüllt eine Pensionszusage (hier: Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage) unter einem Vorbehalt, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, das Leistungsversprechen mittels einseitiger Ersetzung der zugrunde liegenden Transformationstabelle und des Zinssatzes an geänderte Umstände anzupassen bzw. zu mindern, nicht die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit der Folge des Verbots der Bildung einer steuerlichen Pensionsrückstellung in der Anwartschaftsphase?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 6a Abs 1 Nr 2; EStG § 6a Abs 1 Nr 3; BetrAVG § 1 Abs 2 Nr 3; BGB § 315 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 29.5.2019 (15 K 736/16 F)

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