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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2019
Aktenzeichen: V R 27/17

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2017
Aktenzeichen: 9 K 3140/14

Schlagzeile:

Leistungen eines Verfahrensbeistands sind nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei

Schlagworte:

Sozialfürsorge, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unionsrecht, Verfahrensbeistand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein nach § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. G MwStSystRL berufen.

GG Art. 6 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1
EuGRCh Art. 24
UN-KRK Art. 20
UStG § 4 Nr. 16, Nr. 25, § 19
Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g, Art. 133 Buchst. c
FamFG § 7, § 158, § 168
SGB VIII § 2 Abs. 3, § 50

Hintergrund: Die Leistungen von gerichtlich bestellten Verfahrensbeiständen sind nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Diese erbringen weder Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 50 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten) noch die in § 4 Nr. 25 Satz 3 unter a bis c im Einzelnen bezeichneten Leistungen.

Eine Umsatzsteuerbefreiung kann sich aber aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ergeben. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen ..., einschließlich derjenigen, die durch…Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind.

Die Leistungen der Klägerin als Verfahrensbeistand sind „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“. Ein Verfahrensbeistand ist auch als soziale Einrichtung anerkannt. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Klägerin um eine natürliche Person handelt. Denn der Begriff „Einrichtung“ ist weit genug, um auch natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen.

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