Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2019
Aktenzeichen: XI R 3/17

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2016
Aktenzeichen: 6 K 2485/13

Schlagzeile:

Übertragung des Betriebsgrundstücks auf die bisherige Organgesellschaft im Rahmen der Beendigung der Organschaft als Geschäftsveräußerung

Schlagworte:

Betriebsgrundstück, Gesamtplan, Geschäftsveräußerung, Grundstück, Organgesellschaft, Teilvermögen, Übertragung, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerberichtigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Überträgt die frühere Organträgerin ein ihr gehörendes Grundstück im Rahmen der Beendigung der Organschaft auf die frühere Organgesellschaft als Erwerberin, liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn die Erwerberin die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises fortführt und das übertragene Grundstück ein Teilvermögen i.S. des Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 19 Abs. 1 MwStSystRL) ist.

2. Unschädlich ist, dass die Organschaft einen oder mehrere Tage vor der Übertragung des Grundstücks geendet hat und daher die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit durch die Erwerberin vor der Übertragung des Grundstücks auf die Erwerberin erfolgt ist.

UStG § 1 Abs. 1a, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 9 Buchst. a
UStG a.F. § 15a Abs. 6a
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8

Hintergrund: Bei Bestehen einer Organschaft sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG die Organträgerin und die Organgesellschaft als ein Unternehmen zu behandeln.

Daraus folgt nach der Rechtsprechung des BFH, dass ein Organträger, der ein an seine Organgesellschaft vermietetes Gebäude erwirbt, das Gebäude umsatzsteuerrechtlich nicht an die Organgesellschaft vermietet, sondern durch die Organgesellschaft als Teil seines Unternehmens eigenunternehmerisch nutzt.

Dieser Sichtweise liegt der Gedanke zugrunde, dass die Organschaft über § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG (auch) die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation der vom Organträger erbrachten Leistungen beeinflusst.

zur Suche nach Steuer-Urteilen