Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2019 |
Aktenzeichen: | II R 20/17 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2016 |
Aktenzeichen: | 4 K 2385/13 |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum
Schlagworte: |
Auseinandersetzung, Bemessungsgrundlage, GbR, Grunderwerbsteuer, Teileigentum, Wohnungseigentum
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag.
2. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile.
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3