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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2019
Aktenzeichen: II R 20/17

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2016
Aktenzeichen: 4 K 2385/13

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beim Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum

Schlagworte:

Auseinandersetzung, Bemessungsgrundlage, GbR, Grunderwerbsteuer, Teileigentum, Wohnungseigentum

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag.

2. Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der Anteile.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3

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