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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.07.2019
Aktenzeichen: VI R 49/16

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2016
Aktenzeichen: 4 K 122/15

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer Tierhaltungsgemeinschaft

Schlagworte:

Außenprüfung, fortlaufend, Gesetzesbindung, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Tierhaltung, Tierhaltungsgemeinschaft, Umrechnung, Umrechnungsschlüssel, Verzeichnis, Vieheinheiten, zeitnah

Wichtig für:

Land- und Forstwirte, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein laufend zu führendes Verzeichnis i.S. des § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG muss nicht zeitnah, sondern lediglich fortlaufend erstellt werden. Auch ein im Rahmen der Außenprüfung nachträglich erstelltes Verzeichnis kann daher den gesetzlichen Anforderungen genügen.

2. Der Finanzverwaltung steht es angesichts des klaren Wortlauts der Anlage 1 zum BewG in der in den Streitjahren 2010 und 2011 geltenden Fassung (a.F.) wegen der Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG, § 85 Satz 1 AO) nicht zu, hiervon abweichende, gesetzesändernde Umrechnungsschlüssel in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 zu bestimmen. Eine Umrechnung von erzeugten oder gehaltenen Tieren in Vieheinheiten nach Maßgabe der Umrechnungsschlüssel in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich dies gegenüber der Anwendung der Anlage 1 zum BewG a.F. zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.

BewG § 51a Abs. 1 Satz 2
GG Art. 20 Abs. 3
AO § 85 Satz 1
EStR 2008 R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2

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