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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.04.2019
Aktenzeichen: 9 K 2480/17 E

Schlagzeile:

Keine erhöhte Abschreibung für ein im europäischen Ausland belegenes Baudenkmal

Schlagworte:

Abschreibung, Ausland, Baudenkmal, Denkmalschutz, Erhöhte Abschreibung, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Sonderabschreibung

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die Nichtanwendbarkeit von § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG für ein im Ausland belegenes Baudenkmal verstößt nicht gegen Europarecht.

Hintergrund: Das FG Düsseldorf hat bei einem Baudenkmal in Polen einen Verstoß gegen EU-Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Az: C-87/13) könne die Sonderabschreibung nach § 7i EStG für ein Baudenkmal im EU-Ausland ausnahmsweise nur dann beansprucht werden, wenn dieses - anders als im Streitfall - zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist vom Steuerpflichtigen beim Bundesfinanzhof eingelegt worden.

In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:

BFH Anhängiges Verfahren, X R 17/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2019)
Stellt die Beschränkung der Vornahme erhöhter Absetzungen bei Baudenkmalen gemäß § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Gebäude einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bzw. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar (hier: Anwendbarkeit des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf ein unter Denkmalschutz stehendes und in Polen belegenes Gebäude)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 7i Abs 1 S 1; AEUV Art 49; AEUV Art 63
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.4.2019 (9 K 2480/17 E)

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