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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.2019
Aktenzeichen: 14 K 2647/18

Schlagzeile:

Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei und erhöhen nicht den Steuersatz

Schlagworte:

Arbeitslohn, Grenzgänger, Krankentaggeld, Progressionsvorbehalt, Schweiz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Hintergrund: Krankentaggelder einer Schweizer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sind steuerfrei und erhöhen nicht den Steuersatz (sog. Progressionsvorbehalt).

Der Kläger mit Wohnsitz im Inland war in den Streitjahren verheiratet und bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt. Er unterlag als Grenzgänger im Inland der Besteuerung. Der Arbeitgeber hatte eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Der Kläger wurde krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlte „Krankentaggeld“ aus und „verrechnete“ dieses mit den von der Versicherung an ihn ausgezahlten Krankentaggelder.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete. Der Kläger trat in eine Einzel-Taggeldversicherung ein und erhielt weiterhin Krankentaggeld. Das beklagte Finanzamt unterwarf die steuerfreien Krankentaggeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt. Dadurch erhöhte sich der Steuersatz. Dies führte jeweils zu einer höheren Einkommensteuer.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ermäßigte die Einkommensteuer. Die als Leistungen aus einer Krankenversicherung steuerfreien Zahlungen aufgrund Kollektiv- oder Einzel-Krankentaggeldversicherung erhöhen als Leistungen privater Krankenversicherungen nicht den Steuersatz.

Die von dem Arbeitgeber dem Kläger ausgezahlten Leistungen seien kein Arbeitslohn. Der Lohnausweis habe keine konstitutive Wirkung. Die Arbeitgeberleistungen seien „teilweise vorweggenommene Leistungen aus der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung“.

Hierfür spreche, dass die Beträge nicht in die Berechnung der Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezogen wurden. Der Kläger sei der Versicherte der von dem Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung. Arbeitslohn sei der Arbeitgeberbeitrag zur Versicherung. Einzubeziehen seien in die Steuersatzermittlung nach dem Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k Einkommensteuergesetz nur dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistungen Schweizer Rechtsträger. Krankentaggeld gehöre nicht zum (gesetzlichen) Leistungsumfang Schweizer Krankenkassen. Handle es sich um Leistungen privater Versicherungen, seien sie nicht mit Leistungen inländischer öffentlicher Kassen vergleichbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

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