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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2019
Aktenzeichen: 3 K 3137/19

Schlagzeile:

Kaufpreisaufteilung für Gebäudeabschreibung mittels Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums gebilligt

Schlagworte:

Abschreibung, Arbeitshilfe, Aufteilung, Bemessungsgrundlage, Bundesfinanzministerium, Gebäude, Gebäudeabschreibung, Gesamtkaufpreis, Grund und Boden, Grundstück, Grundstückserwerb, Kaufpreis, Kaufpreisaufteilung, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – ist ein geeignetes Hilfsmittel, um den Kaufpreis beim Grundstückserwerb sachgerecht aufzuteilen.

Hintergrund: Dieser Entscheidung kommt eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil es zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 bis 5a Einkommensteuergesetz – EStG – erforderlich ist, den Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen.

In dem Streitfall hatte die Klägerin eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück, einem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und dem Sondernutzungsrecht an der unteren Ebene eines Doppelgaragenplatzes verbunden war. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde.

Der Beklagte folgte dem nicht, sondern nahm vielmehr eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %. Hierbei hatte der Beklagte allerdings die Tiefgarage nicht berücksichtigt. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte. Mit ihrer Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH – grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich hier ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse nicht angemessen widerspiegele. Die konkreten Argumente, die die Klägerin hierzu vorgetragen habe, seien nicht überzeugend. Deshalb sei die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Insoweit bilde die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung, insbesondere des Sachwerts des Gebäudes. Den danach ermittelten Ergebnissen komme auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen. Im Ergebnis blieb die Klage deshalb ohne Erfolg.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist dort mittlerweile zum Aktenzeichen IX R 26/19 anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:

BFH Anhängiges Verfahren, IX R 26/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2019)
Begehren auf Anerkennung der notariell beurkundeten wertmäßigen Aufteilung des Kaufpreises in Grund und Boden und Gebäude beim Kauf einer Eigentumswohnung im Streitjahr 2017 - Ist die von den obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundesministeriums der Finanzen als Excel-Datei zur Verfügung gestellte Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) vom 13.05.2019, abrufbar über die Internetseite www.bundesfinanzministerium.de und erleichternd zu finden über den Suchbegriff "Kaufpreisaufteilung", in diesem Zusammenhang grundsätzlich für die o.g. Wertaufteilung geeignet?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 21; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7; EStG § 7
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 14.8.2019 (3 K 3137/19)

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