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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.07.2017
Aktenzeichen: 5 K 1959/15 U

Schlagzeile:

Vorsteueranspruch des Insolvenzverwalters für eine vom Gläubigerausschuss beauftragte Kassenprüfung

Schlagworte:

Gläubigerausschuss, Insolvenz, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Kassenprüfung, Leistungsaustausch, Leistungsempfänger, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Insolvenzverwalter, Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer AG. Der nach den Vorschriften der Insolvenzordnung eingerichtete Gläubigerausschuss beauftragte einen externen Kassenprüfer. Der Insolvenzverwalter machte einen Vorsteuerabzug aus der von dem Kassenprüfer ausgestellten Rechnung geltend.

Dies lehnte das beklagte Finanzamt ab. Der Kassenprüfer habe seine Leistung nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubigerausschusses erbracht. Die einzelnen Ausschussmitglieder müssten die Kosten der Kassenprüfung selbst entrichten und könnten ihre Aufwendungen als Auslagen aus der Insolvenzmasse ersetzt bekommen. Ein Vorsteueranspruch stehe daher allenfalls den einzelnen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zu.

Dieser Argumentation ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Finanzgericht hat entschieden, dass dem klagenden Insolvenzverwalter der geltend gemachte Vorsteueranspruch zusteht. Weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder seien umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers. An dem umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch seien nur der Kassenprüfer und die Insolvenzmasse beteiligt. Die Rolle des Gläubigerausschusses beschränke sich darauf, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die daraus resultierenden Kosten seien Masseverbindlichkeiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen; diese ist unter dem Az. V R 18/19 anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, V R 18/19 (Aufnahme in die Datenbank am 18.10.2019)
1. Wer ist Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Kassenprüfung und damit einhergehend, wem steht der Vorsteuerabzug aus den Leistungen des Kassenprüfers bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung zu?
2. Kann der Kläger als Insolvenzverwalter Umsatzsteuern, die ihm für seine Tätigkeiten im Rahmen der vom Gläubigerausschuss in Auftrag gegebenen Kassenprüfungen in Rechnung gestellt worden sind, als Vorsteuern geltend machen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 15 Abs 1 Nr 1; InsO § 67; FGO § 115 Abs 2 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.7.2017 (5 K 1959/15 U)

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