Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.07.2019 |
Aktenzeichen: | II R 36/16 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.10.2016 |
Aktenzeichen: | 3 K 112/13 |
Schlagzeile: |
Einkommensteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit
Schlagworte: |
Änderung, Einkommensteuerschuld, Erbschaftsteuer, Nachlassverbindlichkeit, Rückwirkung, Steuerschuld
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
2. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen.
3. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
4. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2