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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2019
Aktenzeichen: 3 K 3184/17 Erb

Schlagzeile:

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovierungsphase

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Familienheim, Familienwohnheim, Renovierung, Selbstnutzung, Steuerbefreiung, Umbau, unverzüglich

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Erwerb eines Familienheims ist nicht steuerbefreit, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht.

Der Kläger ist Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, teilweise in Eigenleistung, vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.

Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.

Der Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt habe. Dies erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs. Bei Renovierungsmaßnahmen handele es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellten, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten sei.

Im Streitfall sei dieser Sechsmonatszeitraum deutlich überschritten worden. Dem Kläger sei anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt habe. Ferner sei das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Der Kläger habe die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen. Nach den vorgelegten Rechnungen hätten die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 46/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2020)
Kann der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit sein, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht?
Wie ist die Voraussetzung der Selbstnutzung auszulegen, wenn ein Umzug im herkömmlichen Sinn nicht erforderlich ist, weil zwei Doppelhäuser zu einem verbunden werden, von denen eine Hälfte vom Erben bereits bewohnt war?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4c
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 24.10.2019 (3 K 3184/17 Erb)

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