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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2019
Aktenzeichen: X R 31/16

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.07.2016
Aktenzeichen: 11 K 613/13 E

Schlagzeile:

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

Schlagworte:

Beteiligung, Bindungswirkung, Eröffnung, Feststellungsbescheid, Grundlagenbescheid, Insolvenz, Insolvenzmasse, Insolvenzverfahren, Masseverbindlichkeit, Mitunternehmer, Treuhand, Treuhandverhältnis

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ist es zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ausreichend, wenn die Beteiligung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden.

2. Diese Rechtsgrundsätze gelten im Falle einer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft entsprechend, wenn die auf die Treuhand-Gesellschafter entfallenden Gewinnanteile an der Personengesellschaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin steuerrechtlich dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer zuzurechnen sind.

3. Werden in einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid die Gewinnanteile der Treuhand-Gesellschafter trotz des Insolvenzverfahrens weiterhin dem Insolvenzschuldner als Mitunternehmer steuerlich zugerechnet, so ist aufgrund der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids für das Einkommensteuerverfahren vom Fortbestand des Treuhandverhältnisses auszugehen.

4. Die Bindungswirkung der für die Personengesellschaft und die Treuhand ergangenen Feststellungsbescheide erstreckt sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 InsO, die daher im Einkommensteuerverfahren eigenständig zu prüfen sind.

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1

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