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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.08.2019
Aktenzeichen: 3 K 140/19

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe

Schlagworte:

Anfechtungsklage, besonderes Kirchgeld, Ehe, Festsetzung, Hamburg, Kirchensteuer, Kirchgeld, Klagebefugnis, Obergrenze, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist nur gegenüber dem kirchenangehörigen Ehegatten festzusetzen. Der andere Ehegatte kann sich mangels Klagebefugnis auch dann nicht mit der Anfechtungsklage gegen diese Festsetzung wenden, wenn er das Kirchgeld wirtschaftlich trägt, weil der kirchenangehörige Ehegatte nicht über ein eigenes Einkommen verfügt.

2. Die Festsetzung von Kirchensteuer in der Form des besonderen Kirchgeldes bei glaubensverschiedener Ehe nach den für Hamburg in den Streitjahren 2015 und 2016 geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch für die Obergrenze von 3.600 € bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen der Eheleute von 300.000 € und mehr.

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 3, GG Art. 4, GG Art. 6, GG Art. 140, WRV Art. 137, FGO § 40 Abs. 2, BGB § 1360a, HmbKiStG § 1, HmbKiStG § 2, HmbKiStG § 3, HmbKiStG § 4, HmbKiStG § 5

NZB eingelegt, Az. des BFH I B 56/19

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