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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2019
Aktenzeichen: 5 K 1077/17

Schlagzeile:

Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer sind nicht steuerfrei

Schlagworte:

Afghanistan, Arbeitslohn, Besteuerungsrecht, Gehalt, International Security Assistance Force, ISAF, NATO, Soldat, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, Wohnsitz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, ist in Deutschland einkommensteuerpflichtig.

Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 EStG, UNSOrgVorRAbk, Art 1 Abs 1 Buchst a TrZollG, Art 2 NATO/BRDVbg, Art 5 Abschn 18 Buchst b UNOImmÜbk, § 19 Abs 1 EStG, § 8 AO, Art 1 Abs 1 Buchst a TrZollG, Art 9 NATO/BRDVbg, Art 17 NATO/BRDVbg, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013

Hintergrund: Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF – einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht – tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sog. Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechtsauffassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 €; 2013: 41.172 €) fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim FG erhobene Klage wies das Gericht mit folgender Begründung ab: Die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge seien im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 EStG. Der Kläger unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt habe.

Internationale Vereinbarungen stünden dieser Besteuerung nicht entgegen. Weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sog. Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13. Februar 1946, BGBl. 1980, 943) noch das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen (vom 21. November 1947, BGBl. II 1954, 640) enthalte eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

Das Gericht hat die Revision gegen das vorgenannte Urteil zugelassen (einzulegen beim Bundesfinanzhof), weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine Tätigkeit für die ISAF in Afghanistan im Inland steuerbefreit ist.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren, I R 43/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2020)
Unterliegen Zahlungen der NATO an einen im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan in vollem Umfang der inländischen Steuerpflicht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 1 Abs 1 S 1; EStG § 19 Abs 1; AO § 8
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 30.7.2019 (5 K 1077/17)

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