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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.11.2019
Aktenzeichen: 5 K 5044/19

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zu Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft

Schlagworte:

Eingliederung, EuGH-Vorlage, Finanzielle Eingliederung, Gesellschaftsvertrag, Nachweis, Organgesellschaft, Organschaft, Organträger, Personengesellschaft, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

EuGH-Vorlage:

Verstößt es gegen EU-Recht, dass es nach deutschem Recht einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG) verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu sein, wenn neben dem Organträger nicht nur Personen Gesellschafter sind, die in das Unternehmen des Organ¬trägers finanziell eingegliedert sind (also z. B. auch natürliche Personen)?

Hinweis: Das FG Berlin-Brandenburg lehnt eine Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften ab.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

EuGH Anhängiges Verfahren, C-868/19 (Aufnahme in die Datenbank am 29.1.2020)
Vorabentscheidungsersuchen des FG Berlin-Brandenburg vom 21.11.2019, eingereicht am 27.11.2019, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz - UStG - entgegensteht, soweit durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein ?
2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:
a. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes - dahingehend auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?
b. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?
EGRL 112/2006 Art 11 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 11 Abs 2; UStG § 2 Abs 2 Nr 2
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 21.11.2019 (5 K 5044/19)

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