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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2019
Aktenzeichen: VI R 25/17

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.04.2017
Aktenzeichen: 4 K 2406/16 F

Schlagzeile:

Keine Aufdeckung der stillen Reserven bei einem freiwilligen Landtausch

Schlagworte:

Aufdeckung, Flurbereinigung, Grundstücksübertragung, Land- und Forstwirtschaft, Landtausch, Regelflurbereinigung, Stille Reserven, Tausch

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern – soweit Wertgleichheit besteht – einkommen-steuerrechtlich neutral.

EStG § 6 Abs. 6 Satz 1
FlurbG §§ 61 Satz 2, 68, 79, 80, 86 Abs. 2 Nr. 1, 103a, 103b Abs. 1 Satz 1, 103c Abs. 1 und 2, 103f Abs. 1, 2 und 3

Hintergrund: Der freiwillige Landtausch (§§ 103a ff. FlurbG) ist – ebenso wie die Regelflurbereinigung nach §§ 1 ff. FlurbG – ein behördlich geleitetes Verfahren (§ 103b Abs. 1 Satz 1 FlurbG), das u.a. der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft, d.h. einer im Ergebnis gesteigerten Wirtschaftlichkeit, dient. Er wurde im Jahr 1976 eingeführt, weil sich der Tausch von Grundstücken auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge im Hinblick auf die verfolgten strukturpolitischen Anliegen als zu schwerfällig erwies.
Nach § 103a Abs. 1 FlurbG kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden, um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen. Gemäß § 103a Abs. 2 FlurbG kann ein freiwilliger Landtausch zudem aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.

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