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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.09.2019
Aktenzeichen: XI R 7/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2018
Aktenzeichen: 14 K 1538/17

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts beim Erwerb einer Photovoltaikanlage

Schlagworte:

Abgabefrist, Dokumentation, EuGH-Vorlage, Frist, Photovoltaikanlage, Umsatzsteuer, Unionsrecht, Vorabentscheidungsersuchen, Vorsteuerabzug, Zuordnung, Zuordnungsentscheidung, Zuordnungswahlrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH):

1. Steht Art. 168 Buchst. A in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde?

2. Steht Art. 168 Buchst. A der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird bzw. eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?

UStG § 15 Abs. 1
Richtlinie 2006/112/EG Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 250 Abs. 1, Art. 252, Art. 273

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der im Falle eines sog. Zuordnungswahlrechtes beim Leistungsbezug der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt (FA) nicht getroffen wurde. Er hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten.

Zweifelhaft sei, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Zwar gehe das Unionsrecht in Art. 168a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Es enthalte jedoch keine näheren Regelungen hierzu.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Sollte der EuGH die bisherige (nationale) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sog. gemischter Nutzung erleichtern.

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