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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.08.2019
Aktenzeichen: 10 K 1539/17

Schlagzeile:

Italienisches Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme keine aufschiebende Bedingung

Schlagworte:

Anrechnung, Aufschiebende Bedingung, Ausland, Beschränkte Einkommensteuerpflicht, Erbschaftsannahme, Erbschaftsteuer, Gewöhnlicher Aufenthalt, Italien, Nachlassregelung, Stichtagsprinzip, unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, Wohnsitz

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme führt nicht dazu, dass die Erbschaftsteuer nach deutschem Recht erst mit der Annahme entsteht.

Eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer für auf den Erwerb von Todes wegen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar.

Geklagt hatte eine Erbin, welche nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem ihr Vater im Ausland verstorben war, wurde sie durch Annahme der Erbschaft Miterbin. Zum Todeszeitpunkt hatte sie einen deutschen Wohnsitz. Als sie - einige Monate später - die Annahme der Erbschaft erklärte, hatte sie ihren inländischen Wohnsitz aufgegeben und war ins Ausland verzogen.

Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Immobilien im Ausland sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken.

Die Klägerin teilte dies dem Finanzamt mit, vertrat aber die Auffassung, das Erbe unterfalle nicht der deutschen Erbschaftsteuer, da das italienische Recht nicht vorsehe, dass eine Erbschaft automatisch dem gesetzlichen Erben zufalle, sondern eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft notwendig sei.

Das Finanzamt besteuerte die Erbschaft mit dem Argument, dass die Klägerin unbeschränkt steuerpflichtig sei, weil sie zum Todestag einen Wohnsitz im Inland gehabt habe und damit der inländischen Steuerpflicht unterliege. Der Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht spiele daher keine Rolle.

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. So müsse die von der Klägerin zu zahlende Erbschaftsteuer nach italienischem Recht auf die festzusetzende Steuer in Deutschland angerechnet werden.

Im Übrigen aber sei die Festsetzung der Steuer rechtmäßig gewesen.

Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Steuerentstehung ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, gelte das deutsche Erbschaftsteuerrecht.

Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen. Auch ein nach ausländischem Recht erfolgter vergleichbarer Erwerb von Todes wegen unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dies ist der Fall, wenn er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen Wohnsitz im Inland. Es spielt keine Rolle, dass sie nach dem italienischen Recht erst die Erbschaft annehmen musste, um Erbin zu werden. Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuer wird dadurch nach deutschem Recht auch nicht hinausgeschoben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 39/19 anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH finden sich hierzu folgende Informationen:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 39/19 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2020)
Einordnung einer ausländischen Nachlassregelung in das Stichtagsprinzip des § 9 ErbStG - bedingter Erwerb; Zeitpunkt der Steuerentstehung und etwaige Rückwirkung:
Stellt das italienische Rechtsinstitut der Erbschaftsannahme eine aufschiebende Bedingung i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG dar, weshalb die Steuer nicht zum Todestag, sondern erst mit der Ausübung dieses Rechts entsteht?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 Buchst a; ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 22.8.2019 (10 K 1539/17)

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